ABMEIERUNG
Abmeierung: übersetzung
Abmeierung
[Meierei\], Abstiftung, Expulsion, die Entziehung der Nutzungsbefugnis eines Erbbeliehenen, falls dieser, der Meier (Villicus), Bauernland schlecht bewirtschaftete oder den fälligen Zins nicht rechtzeitig zahlte. Die Abmeierung gab es in fast allen grundherrlichen Rechtsbeziehungen, wurde aber besonders im nordwestdeutschen Meierrecht entwickelt; sie wurde mit diesem während des 19. Jahrhunderts fast überall abgeschafft.
Literatur:
K. Kroeschell: Landwirtschaftsrecht (21966).
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Ạb|mei|e|rung, die; -, -en: das Abmeiern.