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EVENTUALMAXIME

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Eventualmaxime: übersetzung

Eventualmaxime,
 
Grundsatz des Zivilprozessrechts, nach dem alle gleichartigen Angriffs- und Verteidigungsmittel in einem bestimmten Prozessstadium vorzubringen sind, auch wenn sie nur hilfsweise Geltung erlangen sollten. Heute gilt die Eventualmaxime mit Modifikationen nur noch im Streit über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 389 ZPO), für die Rüge von Prozessverstößen in der Revisionsinstanz (§§ 554, 556, 559 ZPO) und für die Begründung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Die Vorschriften über die Präklusion verspäteten Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (§§ 282, 296, 528, 529 ZPO) setzen Verschulden voraus und zählen nicht zur Eventualmaxime.


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