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ABSTIMMUNG

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Abstimmung: übersetzung

Konvergenz; Angleichung; Annäherung; Absprache; Koordinierung; Koordination; Synchronisierung; Synchronisation; Entscheidung; Abstimmen; Urteilsfindung; Wahlgang; Stimmabgabe; Wahl; Urnengang; Kür (veraltet); Votum

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Ab|stim|mung ['apʃtɪmʊŋ], die; -, -en:
1. das Abstimmen (1):
zur Abstimmung gehen.
Syn.: Wahl.
Zus.: Volksabstimmung.
2. das Abstimmen (2):
die Abstimmung der Farben ist gelungen.
Zus.: Farbabstimmung.

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Ạb|stim|mung 〈f.20
1. Anpassung, Angleichung, Übereinstimmung
2. Wahl, Stimmabgabe
3. Einstellung (der Wellenlänge)
● zur \Abstimmung schreiten (feierlich) mit der Stimmabgabe beginnen

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Ạb|stim|mung , die; -, -en:
1. das ↑ Abstimmen (1); Stimmabgabe:
eine geheime A. vornehmen;
eine Wahl durch A.;
zur A. schreiten;
zwei Anträge der Opposition gelangten, kamen zur A. (wurden durch Stimmabgabe einer Entscheidung zugeführt);
A. mit den Füßen (ugs.; Entscheidung für od. gegen etw. durch Hingehen, Weggehen od. Wegbleiben).
2. das ↑ Abstimmen (2), In-Einklang-Bringen:
die A. von Interessen, Plänen;
die A. (Kaufmannsspr.; Kontrolle) der Konten.

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Abstimmung,
 
1) Verfahren zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse hinsichtlich der Entscheidung der Mitglieder einer Personengesamtheit über einen Vorschlag oder Antrag, der eine Sachfrage betrifft. Eine Sonderform der Abstimmung ist die Wahl einer Person. Besondere Bedeutung haben Abstimmungen der Verfassungsorgane (Parlament u. a. Vertretungskörperschaften, Regierung), Volksbegehren und Volksentscheid. Auch in völkerrechtlichen Organisationen (z. B. Vereinte Nationen), in kollegialen Verwaltungsbehörden, in privatrechtlichen Vertretungsorganen (Hauptversammlung von AG) sind Abstimmungen erforderlich.
 
Die Stimmabgabe kann auf Ja, Nein oder Enthaltung lauten. Bei Vorliegen mehrerer Anträge zum gleichen Thema ist über den weiter gehenden zuerst abzustimmen. Für eine gültige Abstimmung wird in der Regel eine bestimmte Mindestbeteiligung (»Quorum«) gefordert. Für das Zustandekommen eines Beschlusses bedarf es vielfach einer bestimmten Mindestanzahl an Ja-Stimmen (selten Einstimmigkeit, häufig absolute oder relative, gelegentlich qualifizierte Mehrheit, z. B. Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit; in Ausnahmefällen reicht eine Minderheit aus). Die Abstimmung kann geheim (Abgabe von Stimmzetteln oder Ballotage) oder öffentlich sein (Zuruf, auch Akklamation genannt, Aufstehen oder Handaufheben, Hammelsprung oder namentliche Stimmabgabe).
 
Literatur:
 
A. Greifeld: Volksentscheid durch Parlamente (1983).
 
 2) Buchführung: Kollationierung, Ermittlung von Buchungsfehlern durch Vergleich der Belege mit den Eintragungen im Grundbuch sowie der Grundbucheintragungen mit denen im Hauptbuch.
 
 3) Funktechnik: das Einstellen von Schwingkreisen oder anderen frequenzselektiven Schaltungen auf die gewünschte Frequenz oder Wellenlänge durch Verändern ihrer Kapazität oder Induktivität. Bei Rundfunkempfängern geschieht diese Resonanzabstimmung durch Verändern der Einstellung eines Abstimmkondensators (z. B. eines Drehkondensators), durch Verändern der Vorspannung einer Kapazitätsdiode (z. B. in Autoradios beim Sendersuchlauf) oder der Induktivität eines Variometers im Schwingkreis, und zwar entweder von Hand am Bedienungsknopf des Geräts entsprechend der Abstimmanzeige oder durch elektronische Schaltungen wie z. B. bei der automatischen Scharfabstimmung beim UKW-Empfang. Bei der Abstimmung mit Drucktasten oder Sensortasten werden vorabgestimmte Schwingkreise ein- oder ausgeschaltet. Die durch Abstimmung einmal eingestellte Frequenz wird danach mithilfe der automatischen Frequenzregelung (AFC) eingehalten.
 
 4) Recht: Bei gerichtlichen Entscheidungen von Kollegialgerichten bestimmen §§ 192 ff. Gerichtsverfassungsgesetz das Abstimmungsverfahren: Grundsätzlich wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen entschieden, die Stimmen der Berufsrichter und Schöffen sind gleichgewichtig. Im Strafprozess ist zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich (§ 263 StPO). Die Reihenfolge der Stimmabgabe legt § 197 Gerichtsverfassungsgesetz fest.
 

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Ạb|stim|mung, die; -, -en: 1. das Abstimmen (1); Stimmabgabe: eine geheime A. vornehmen; eine Wahl durch A.; zur A. schreiten; zwei Anträge der Opposition gelangten, kamen zur A. (wurden abgestimmt). *A. mit den Füßen (ugs.; Entscheidung für od. gegen etw. durch Hingehen, Weggehen od Wegbleiben). 2. das Abstimmen (2), In-Einklang-Bringen: die A. von Interessen, Plänen; die A. (Kaufmannsspr.; Kontrolle) der Konten.


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
f =, -en
1) голосование, баллотировка
eine debattenlose Abstimmung — голосование без обсуждения
eine geheime ( getrennte, namentliche, offene ) Abstimmung — тайное ( раздельное, поимённое, открытое ) голосование
Abstimmung durch Zuruf — голосование путём опроса
Abstimmung nach Artikeln — голосование по статьям
etw. zur Abstimmung bringen — поставить что-л. на голосование
der Antrag kam ( gelangte ) zur Abstimmung — предложение было поставлено на голосование
2) настройка
3) согласование


найдено в "Большом немецко-русском словаре"


Abstimmung f =, -en

1. голосование, баллотировка

namentliche Abstimmung — поимённое голосование

etw. zur Abstimmung bringen* — (по)ставить что-л. на голосование

sich der Abstimmung enthalten* — воздержаться от голосования

in geheimer Abstimmung — тайным голосованием

2. радио настройка

3. согласование



найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Abstimmung: translation

Abstimmung f
1. vote, poll; voting, polling;
2. coordination, reconciling, harmonization
• zur Abstimmung bringen [stellen] put to a vote


найдено в "Немецко-русском политехническом словаре"
f
регулировка
- grobe Abstimmung
- Abstimmung der Korngrößenverhältnisse
- scharfe Abstimmung
- stufenlose Abstimmung

T: 32