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DISKRIMINIERUNGSVERBOT

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Diskriminierungsverbot: übersetzung

Dis|kri|mi|nie|rungs|ver|bot, das (Rechtsspr.):
durch Gesetz od. Vertrag festgelegte Bestimmung, die eine Benachteiligung von Personen[gruppen] aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Parteizugehörigkeit o. Ä. verbietet.

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Diskriminierungsverbot,
 
1) Außenwirtschaft: Meistbegünstigung.
 
 2) Europarecht: das Verbot von Diskriminierungen (willkürliche Ungleichbehandlungen) aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 6 EG-Vertrag); eine Ausprägung des vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für das Gemeinschaftsrecht entwickelten allgemeinen Gleichheitssatzes. Das Diskriminierungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar geltendes Recht. Ein Diskriminierungsverbot gilt auch im Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (u. a. Art. 40 EG-Vertrag). Unzulässig sind darüber hinaus Schlechterstellungen aufgrund des Geschlechts (Art. 119 EG-Vertrag). Nichtdiskriminierung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsort von Personen sowie nach Ursprungs- und Bestimmungsland von Waren ist Voraussetzung für den Europäischen Binnenmarkt.
 
 3) Staatsrecht: Differenzierungsverbot, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, besonders in Verfassungen und internationalen Abkommen, die eine Benachteiligung oder Bevorzugung von Menschen wegen ihrer Rasse, Religion, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder wegen ihres Geschlechts verbieten.Diskriminierungsverbote haben sich historisch jeweils als Reaktion auf die Verfolgung bestimmter Minderheiten herausgebildet.
 
Das GG enthält neben dem allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheit) die für jedermann geltenden speziellen Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Gleichberechtigung), der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen (Art. 3 und 33). Als Staatsziel wurde 1994 in Art. 3 Absatz 2 aufgenommen, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Diskriminierungsverbote sind allerdings in der Regel nicht absolut, sondern lassen sachlich zwingende Verschiedenbehandlungen zu. Die Vereinbarkeit »umgekehrter Diskriminierung« (Bevorzugung bislang benachteiligter Gruppen, z. B. der Frauen) mit dem Diskriminierungsverbot ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof entschied am 17. 10. 1995 in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag, dass die Regelung im Bremer Gleichstellungsgesetz, nach der Frauen einem männlichen Bewerber vorzuziehen seien, wenn beide gleiche Qualifikation für die entsprechende Stelle nachweisen könnten, gegen Europarecht verstößt. Nach dieser Entscheidung sei es unzulässig, im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung von Mann und Frau selbst bei einer Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen, diese automatisch zu bevorzugen. Eine automatische Bevorzugung gehe über eine ausdrücklich befürwortete Chancengleichheit und Verbesserung der beruflichen Stellung der Frauen hinaus.
 
In Österreich verbietet der verfassungsgesetzliche Gleichheitssatz die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung eines Bundesbürgers. Darüber hinaus zielt das Gleichbehandlungsgesetz 1979 auf eine auch faktische Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ab. Für Bundesbedienstete gilt das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Bundesgleichbehandlungsgesetz 1993). Dieses Gesetz enthält auch ein positives Diskriminierungsgebot für Frauen bei der Aufnahme in den Bundesdienst, beim beruflichen Aufstieg und bei der Aus- und Weiterbildung.
 
Schweiz:
 
Das Diskriminierungsverbot geht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit hervor (Art. 4 Bundesverfassung). Große Bedeutung hat in diesem Bereich die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im Weiteren besteht ein Bundesgesetz vom 24. 3. 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau, das am 1. 7. 1996 in Kraft getreten ist. Das Diskriminierungsverbot gilt von der Anstellung über Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Beförderung bis zur Entlassung.
 
 4) Wettbewerbsrecht: Verbot für marktbeherrschende Unternehmen, Kartelle, Unternehmen mit vertikaler Preisbindung und Unternehmen mit überlegener Marktmacht, ein Unternehmen im Geschäftsverkehr im Vergleich zu gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln sowie unbillig zu behindern (§ 26 Absätze 2, 3, 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abkürzung GWB). Wie in anderen Fällen des Behinderungsmissbrauchs ist es schwer, unbillige Verhaltensweisen von solchen zu unterscheiden, die im Wettbewerb zulässig und notwendig sind. So würde z. B. ein Gebot für Anbieter, von allen Kunden gleiche Preise zu fordern, unter Umständen den Wettbewerb erheblich beschränken (versteckte Preisdifferenzierungen können auf Oligopolmärkten ein wesentliches Wettbewerbselement bilden), einzelne Arten unterschiedlicher Behandlung können Kosten senkend wirken (z. B. Nachtstromtarife), andere sind sozialpolitisch erwünscht (z. B. Sozialtarife von Verkehrsbetrieben).
 
Andererseits kann die unterschiedliche Behandlung von marktbeherrschenden Unternehmen und Kartellen aber auch bewusst zur Behinderung und Disziplinierung von schwächeren Marktpartnern eingesetzt werden. So gelten z. B. die Erzwingung von Ausschließlichkeitsbindungen und Kopplungsgeschäften, Liefersperren und Boykottmaßnahmen durch einen marktbeherrschenden Anbieter ebenso als Diskriminierung wie das Erzwingen von Vorzugsbedingungen bei der Belieferung durch einen marktbeherrschenden Nachfrager (z. B. Forderung von Werbezuschüssen, Regalmiete).
 
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kann von der Kartellbehörde untersagt (§ 37 a GWB) beziehungsweise als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 38 Absatz 1). Diskriminierte Unternehmen können Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gerichtlich geltend machen.

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Dis|kri|mi|nie|rungs|ver|bot, das (Rechtsspr.): durch Gesetz od. Vertrag festgelegte Bestimmung, die eine Benachteiligung von Personen[gruppen] aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Parteizugehörigkeit o. Ä. verbietet.


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Diskriminierungsverbot: translation

Diskriminierungsverbot n ban [banning] of discrimination


T: 27