ANSCHLUSSPFÄNDUNG
Anschlusspfändung: übersetzung
Anschlusspfändung,
die weitere Pfändung einer bereits gepfändeten Sache des Schuldners, um bei der Pfandverwertung am Erlös teilzuhaben (§ 826 ZPO). Die Anschlusspfändung verschafft volles Pfandrecht, aber mit schlechterem Rang.