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DIÖZESANSYNODE

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Diözesansynode,
 
katholisches Kirchenrecht: repräsentative, vom Diözesanbischof einberufene und geleitete Versammlung von Vertretern der Geistlichen und Laien der Diözese. Sie soll den Bischof in den für die Diözese wichtigen Fragen beraten und bischöfliche Entscheidungen vorbereiten helfen, wobei die kirchliche Gesetzgebungskompetenz für die Diözese allein beim Diözesanbischof liegt. Bestimmte Mitarbeiter des Bischofs gehören ihr kraft Amtes an (neben dem Generalvikar und den Weihbischöfen z. B. die Mitglieder des Domkapitels, des Priesterrates und die Dekane), andere durch Wahl. Die Diözesansynode wird einberufen, wenn es der Bischof nach Beratung mit dem Priesterrat für zweckmäßig hält. Beratungsgegenstand sind alle Diözesanangelegenheiten (cc. 460-468 CIC).


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