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COMPUTERKRIMINALITÄT

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Computerkriminalität: übersetzung

Computerbetrug

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Com|pu|ter|kri|mi|na|li|tät, die:
Gesamtheit der Straftaten, die mithilfe von Computern begangen werden.

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I
Computerkriminalität
 
[engl. computer crime], zusammenfassende Bezeichnung für Straftaten, die unter Einbeziehung von Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung begangen werden. Als Computerkriminalität im engeren Sinne gelten Straftaten, bei denen der Computer die Straftat erst ermöglicht oder als maßgeblicher Katalysator beeinflusst hat; im weiteren Sinne fasst man unter dem Begriff alle konventionellen Straftaten, bei denen der Computer als Medium zur effizienteren Durchführung genutzt wird.
 
Das deutsche Strafgesetzbuch sieht in verschiedenen Abschnitten Strafmaßnahmen zur Computerkriminalität (im engeren Sinne) vor. In den Abschnitt »Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs« fällt das Ausspähen von Daten (§202a); unter »Betrug und Untreue« wird der Computerbetrug gefasst, d.h. die Manipulation von Daten oder Programmen mit dem Ziel, das Vermögen eines anderen rechtswidrig zu schädigen (§263a). Im Abschnitt »Sachbeschädigung« werden die Datenveränderung (§303a) und die Computersabotage (§303b) behandelt; die Datenveränderung kann unter bestimmten Umständen auch als Urkundenfälschung (§269) bzw. Urkundenunterdrückung (§274, Abs. 1) gewertet werden, eine Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§270) steht der üblichen Täuschung gleich. Weitere Delikte sind in den Datenschutzgesetzen und den Urheberrechtsschutzgesetzen geregelt.
 
In die Computerkriminalität im weiteren Sinne fallen Delikte beispielsweise aus den Feldern der Wirtschaftskriminalität, des politischen Extremismus, der organisierten Kriminalität, der Drogen- und der Milieukriminalität. Mit der Ausweitung des Internets hat sie neue Dimensionen gewonnen, etwa durch die Verbreitung strafbarer Inhalte (z. B. den Austausch von kinderpornographischen Darstellungen oder Gewalt verherrlichender Propaganda), den Austausch urheberrechtlich geschützter Werke (so etwa die Musiktauschbörse Napster) oder den Vertrieb verbotener Substanzen (etwa dem Drogenhandel). Zunehmend wird das Internet auch als Kommunikationsmedium zur Vorbereitung strafbarer Handlungen genutzt.
 
Solche Straftaten im oder mithilfe des Internets sind juristisch nur schwer zu behandeln, da sich die nationalen Gesetze in vielen Punkten unterscheiden und oft nicht zu klären ist, welches nationale Recht anzuwenden ist. Obwohl es keine genauen Statistiken darüber gibt, in welchem Umfang Computerstraftaten begangen werden und welcher (wirtschaftliche) Schaden durch sie angerichtet wird, scheint es sinnvoll, die entsprechenden nationalen Gesetze anzugleichen und sich auf gemeinsame Definitionen, Anklagepunkte und Sanktionen zu einigen. Der im Frühjahr 2001 vom Europarat vorgelegte Entwurf für die »Konvention über Cyber-Kriminalität« fordert solche Angleichungen der Gesetze in vier Bereichen: Verbrechen gegen die Vertraulichkeit und Integrität von Computerdaten und -systemen; mittels Computer begangene Verbrechen; illegale Inhalte; Verbrechen in Zusammenhang mit dem Schutz geistigen Eigentums und verwandter Rechte. Nach dem Entwurf sollen Internet-Provider »innerhalb ihrer bestehenden technischen Möglichkeiten« Daten sammeln, aufzeichnen und sie ggf. den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen. Bürger können aufgefordert werden, »verhältnismäßig erscheinende« Hilfe beim Entschlüsseln ihrer Nachrichten zu leisten. Außerdem sollen die Strafverfolgungsbehörden Daten austauschen können, wenn sie »vertraulich« und nur bestimmungsgemäß verwendet werden. 26 Mitgliedsstaaten des Europarats sowie die USA, Kanada, Japan und Südafrika haben im November 2001 in Budapest diese seitdem auch als »Budapester Abkommen« bezeichnete Konvention unterzeichnet.
 
Nach Willen der Europäischen Kommission soll die Europäische Union aber noch weiter gehen. Sie empfiehlt Gesetze gegen Kinderpornographie, gegen das Hacken und gegen Dienstverweigerungsattacken; sie unterstützt die Schaffung neuer Überwachungsmöglichkeiten bei neuen Technologien - etwa durch die Abschaffung des anonymen Internetzugangs - und befürwortet eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, insbesondere die Mandatsausweitung von Europol auch auf Computerkriminalität.
 
Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen halten diese Vorstellungen für überzogen und - da diese Maßnahmen in einen Aktionsplan eingebettet sind, der eigentlich eine Förderung des E-Commerce zum Ziel hat - für kontraproduktiv. Sie halten es für nicht angebracht, alle Internetnutzer unter den Generalverdacht der Kriminalität zu stellen, und halten die Aufklärung über Sicherheitsrisiken im Netz sowie die Prävention für wichtiger als die repressive Verfolgung von Straftaten. Die Kommission solle sich auf Fragen der technischen Sicherheit im Netz konzentrieren und Schwachstellen bei den Infrastrukturen aufdecken. Ferner mahnen sie eine genaue Übersicht über die durch Cyber-Kriminelle tatsächlich verursachten Schäden an. Auch Internet-Provider stellen sich gegen die Vorschläge von Europarat und Kommission, da ihnen die Kosten für die technisch aufwendigen Überwachungsschnittstellen und Filter auferlegt werden sollen, diese Kosten aber kaum auf die Nutzer umgelegt werden können. Im Rahmen von Anhörungen und Befragungen, die im Frühjahr 2001 begannen, sollen geeignete Maßnahmen gegen Computerkriminalität erarbeitet werden.
 
In den USA verabschiedete Ende 2000 der Senat den »Computer Crime Enforcement Act« und den »Internet Security Act of 2000«. Bei dem ersten Gesetz geht es um die Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene; 25 Mio. Dollar jährlich sollen zu diesem Zweck bereitgestellt werden. Das zweite Gesetz erweitert die Möglichkeiten, Computer zu beschlagnahmen, wenn damit Straftaten begangen wurden oder der Verdacht darauf besteht, und weitet die Abhörmöglichkeiten gegen Verdächtige aus. Das Gesetz sieht ferner die Schaffung einer neuen Stelle vor, die sich ausschließlich mit Computerkriminalität und geistigem Eigentum beschäftigen soll; der Leiter steht zugleich der Abteilung für Computerkriminalität und geistiges Eigentum des Justizministeriums vor. Eine Bestätigung durch das Repräsentantenhaus steht noch aus.
II
Computerkriminalität
 
[kɔm'pjuːtər-], Computerstraftaten.

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Com|pu|ter|kri|mi|na|li|tät, die: Gesamtheit der Straftaten, die mithilfe einer Computeranlage begangen werden, z. B. der Missbrauch von Daten.


найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Computerkriminalität: translation

Computerkriminalität f computer crime


найдено в "Немецко-русском политехническом словаре"
f
компьютерная преступность (преступления, совершаемые с помощью компьютера)


T: 26