früher Bauflucht, die von einem Bebauungsplan festgelegte Linie, entlang der Bauten errichtet werden müssen, um eine einheitliche Anordnung der Bauten - etwa zur Straße hin - zu erzielen. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Baugrenze, die die räumliche Ausdehnung der baulichen Anlagen begrenzt; ein Überschreiten in geringem Ausmaß kann auch hier zugelassen werden. Ist eine Bebauungstiefe festgelegt, wird sie von der Straßengrenze aus gemessen.