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EINKINDSCHAFT

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Einkindschaft: übersetzung

Ein|kind|schaft 〈f.; 20; unz.; Rechtsw.; früher〉 Gleichberechtigung der vorehel. u. ehel. Kinder

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Einkindschaft,
 
lateinisch Unio prolium, die seit dem 13. Jahrhundert v. a. im fränkischen Rechtsgebiet aufkommende Sitte, die erstehelichen Kinder von Ehegatten, die eine zweite Ehe eingehen wollen, durch einen Vertrag mit den aus der zweiten Ehe zu erwartenden Kindern vermögens- und familienrechtlich gleichzustellen.Die Vorkinder brachten ihr Anrecht auf das ersteheliche Vermögen ein und erhielten dafür dieselbe erbrechtliche Stellung wie die Nachkinder. Das preußische Landrecht (1794) regelte die Einkindschaft, gewährte aber den Vorkindern, falls sie ein Vermögen einbrachten, einen entsprechenden Voraus. Die neueren Gesetzbücher (Code civil, ABGB, BGB, ZGB) schafften die Einkindschaft ab.
 

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Ein|kind|schaft, die; - (Rechtsspr. früher): Vertrag bei Wiederverheiratung, durch den die Kinder des einen Ehegatten aus erster Ehe den Nachkommen aus der neuen Ehe völlig gleichgestellt sind, auch in Beziehung zum neuen Ehegatten.


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f =, -en юр.
уравнивание в правах детей от разных браков


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