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CHEMIKALIENGESETZ

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Chemikaliengesetz: übersetzung

Che|mi|ka|li|en|ge|setz [ Chemikalie] Abk.: ChemG: Bundesgesetz von 1990 zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, das Belange von Gesundheits-, Arbeits- u. Umweltschutz berücksichtigt. Richtlinien enthält die VO über Gefahrstoffe.

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Chemikali|engesetz
 
[ç-], amtlich: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen vom 16. 9. 1980 in der Fassung vom 25.7. 1994. Das Chemikaliengesetz, in Kraft seit 1. 1. 1982, dient dazu, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Gefahrstoffe) zu schützen. Verschiedene Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. explosionsgefährlich, sehr giftig, Krebs erzeugend, werden im § 3 a aufgezählt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Chemikaliengesetz und durch Spezialgesetze geregelt sind u. a. Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel, Futter- und Düngemittel, Arzneimittel, Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz, Altöl. Dem Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen folgende Festlegungen des Chemikaliengesetzes: 1) ein Anmeldeverfahren für jeden neuen Stoff mit Anmeldepflicht vor dem beabsichtigten In-Verkehr-Bringen oder Importieren bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Dortmund, es sei denn, der Hersteller oder Importeur hat den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR angemeldet; 2) die Verpflichtung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen; 3) Ermächtigungen für Verbote und Beschränkungen bei bestimmten gefährlichen Stoffen, giftigen Tieren und Pflanzen sowie für die Voraussetzungen eines bundeseinheitlichen Giftrechts; 4) Grundlagen für arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bei Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe. Verbote und Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz regelt die Chemikalien-Verbots-VO vom 14. 10. 1993.


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