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BESCHÄFTIGUNGSGESELLSCHAFT

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Beschäftigungsgesellschaft: übersetzung

Be|schạ̈f|ti|gungs|ge|sell|schaft 〈f. 20wirtschaftliches Unternehmen, das zum Erhalt von Arbeitsplätzen (zeitlich begrenzt) mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird

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Be|schạ̈f|ti|gungs|ge|sell|schaft, die:
Unternehmen zur Arbeitsbeschaffung, Umschulung u. Weiterbildung von Arbeitnehmer[inne]n, die in Kurzarbeit beschäftigt od. von Entlassung bedroht sind.

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Beschäftigungsgesellschaft,
 
juristische Person des öffentlichen und/oder privaten Rechts, die von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer mithilfe öffentlicher Förderung befristet beschäftigt beziehungsweise beruflich qualifiziert. Es wird zwischen betrieblichen und kommunalen Beschäftigungsgesellschaften unterschieden. Ziel der betrieblichen Beschäftigungsgesellschaften ist es, durch Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit dadurch zu verhindern, dass Arbeitnehmer durch Qualifizierungsmaßnahmen an die neuen Anforderungsprofile angepasst werden. Im Rahmen so genannter Warteschleifenmodelle werden Arbeitnehmer darüber hinaus mit Wiedereinstellungszusagen für die Zeit der strukturellen Anpassung ihrer Betriebe aufgefangen. Die Hauptaufgabe der kommunalen Beschäftigungsgesellschaften besteht darin, Langzeitarbeitslose über entsprechende Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und auf diese Weise den Haushalt von Sozialhilfekosten zu entlasten.
 
Beschäftigungsgesellschaften basieren auf in den 1980er-Jahren in den alten Bundesländern entwickelten gewerkschaftlichen Konzeptionen, Institutionen zur Förderung des Strukturwandels in Krisenunternehmen und -regionen zu schaffen. In den neuen Bundesländern spielen Beschäftigungsgesellschaften v. a. als Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (Abkürzung ABS) eine besondere Rolle bei der Abfederung der arbeitsmarktpolitischen Folgen des Transformationsprozesses. ABS sind in der Regel als Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften organisiert und erhalten öffentliche Mittel (z. B. von der Bundesanstalt für Arbeit, vom Bund und von den Ländern) in Form von Lohn- und Sachkostenzuschüssen. Ihre Arbeit wird über Beiräte (bestehend u. a. aus Vertretern der Arbeitsämter, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverände) koordiniert. Unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten werden Beschäftigungsgesellschaften differenziert beurteilt. Einerseits werden ihre positiven Wirkungen (Qualifikations- und Motivationserhaltung, Verringerung sozialer Spannungen) anerkannt und insofern keine Einwände gegen ihre befristete und begrenzte Existenz erhoben. Andererseits wird der Einwand erhoben, dass bei umfangreichem und langfristigem Einsatz von Beschäftigungsgesellschaften im Sinne eines zweiten Arbeitsmarktes aufgrund der massiven öffentlichen Förderung von Arbeiten, die auch von privaten Anbietern durchgeführt werden könnten, Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von Privatunternehmen auftreten. Empirisch konnte bisher allerdings nicht belegt werden, dass Beschäftigungsgesellschaften zu einer Fehlallokation von Arbeitskräften führen.

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Be|schạ̈f|ti|gungs|ge|sell|schaft, die: Unternehmen zur Arbeitsbeschaffung, Umschulung u. Weiterbildung von Arbeitnehmern, die in Kurzarbeit beschäftigt od. von Entlassung bedroht sind.


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