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BRAUTKINDER

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Brautkinder,
 
Kinder von Verlobten. Ein Brautkind ist nichtehelich, wird aber durch nachfolgende Eheschließung ehelich (§ 1719 BGB; Legitimation). Bei Verlöbnisauflösung durch Tod eines Elternteils ist auf Antrag Ehelicherklärung möglich (§ 1740 a ff. BGB).


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