Значение слова "ALTSCHULDEN" найдено в 1 источнике

ALTSCHULDEN

найдено в "Universal-Lexicon"
Altschulden: übersetzung

Ạlt|schul|den <Pl.> (Wirtsch.):
bereits früher entstandene Schulden.

* * *

Altschulden,
 
Schulden, die vor einem »kritischen« Zeitpunkt entstanden sind und die für den jetzigen Schuldner seinerzeit keinen Mittelzufluss gebracht hatten. In der deutschen Schuldenstatistik wird der Begriff Altschulden für drei verschiedene, aus unterschiedlichen Zeiträumen stammende Formen verwendet:
 
1) Die aus der Auslandsverschuldung des Deutschen Reiches herrührenden Verbindlichkeiten gemäß Londoner Schuldenabkommen von 1953 (Reichsschulden).
 
2) Die mit der Einführung der DM (1948) geschaffenen Ausgleichsforderungen gegenüber der öffentlichen Hand. Die noch in der Bilanz der Deutschen Bundesbank bestehenden Altschulden mussten nach den Regeln der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ab dem 1. 1. 1994 mit einer Endfälligkeit versehen werden (8,7 Mrd. DM). Der Bund wird diese bisher nicht befriedigten Forderungen ab dem Jahr 2024 in zehn Jahressätzen tilgen.
 
3) Bestimmte Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR:
 
a) Die Schulden des ehemaligen Staatshaushalts der DDR (1990: 27,6 Mrd. DM) und die im Zusammenhang mit der Einführung der DM zum 1. 7. 1990 entstandenen Verbindlichkeiten des Staates wurden 1990 im Kreditabwicklungsfonds zusammengefasst, dessen bis Ende 1994 aufgelaufene Verschuldung (102,5 Mrd.DM) zum 31. 12. 1994 von dem neu geschaffenen Erblastentilgungsfonds übernommen wurde. Den mit Abstand größten Posten unter diesen Altschulden bilden die aus der Währungsumstellung herrührenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Betrag am 31. 12. 1994: 75,3 Mrd. DM). Während für einen Teil der Guthaben von Privatpersonen der günstigere Umstellungssatz von 1:1 galt, waren Bankkredite im Verhältnis 2:1 umzustellen. Die hierdurch hervorgerufene Bilanzlücke im ostdeutschen Bankensystem wurde durch Ausgleichsforderungen der Kreditinstitute an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung geschlossen, die ab 1. 7. 1990 marktmäßig zu verzinsen und vom 1. 7. 1995 an innerhalb von 40 Jahren zu tilgen sind. Der Ausgleichsfonds erwarb seinerseits zur Verlustabdeckung eine entsprechende verzinsliche Forderung gegenüber dem Republikhaushalt der DDR, und in dieses Schuldverhältnis trat dann der Kreditabwicklungsfonds ein. Gleiches gilt für die Ausgleichsforderungen, die Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben bei der Währungsumstellung zugeteilt werden mussten, um notwendige Wertberichtigungen auf uneinbringliche Altkredite an nicht sanierungsfähige DDR-Betriebe zu kompensieren und das Eigenkapital auf mindestens 4 % der Bilanzsumme aufzustocken.
 
b) Die kommunalen Altschulden. Zum Zeitpunkt der Währungsunion 1990 lasteten auf öffentliche Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Sportanlagen, kulturellen Einrichtungen) Schulden aus DDR-Zeiten in Höhe von insgesamt rd. 4,9 Mrd. DM. Durch aufgelaufene Zinsen erhöhte sich dieser Betrag bis Ende 1996 auf 8,4 Mrd. DM. Gläubiger war zunächst die Deutsche Kreditbank AG. Mit deren Verkauf gingen die Forderungen auf die neu gegründete »Gesellschaft für kommunale Altschulden und Sonderaufgaben der Währungsumstellung« über, die zu 100 % dem Bund gehört. Nach längerem Streit zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wurden die Altschulden der gesellschaftlichen Einrichtungen der DDR in Höhe von 8,4 Mrd. DM zum 1. 1. 1997 vom Erblastentilgungsfonds übernommen.
 
c) Die bis 1990 von der Staatsbank der DDR als zentraler Geschäftsbank verwalteten Verbindlichkeiten der ehemaligen volkseigenen gewerblichen Unternehmen, der kommunalen beziehungsweise genossenschatliche Wohnungswirtschaft und der kollektivierten Landwirtschaft. Da die vor der Währungsumstellung 1990 begründeten Verpflichtungen der Unternehmen aus Krediten grundsätzlich fortbestehen, entlastete die Treuhandanstalt die in ihr Eigentum übergegangenen gewerblichen Unternehmen nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise von deren Altschulden (insgesamt rd. 80 Mrd. DM), um im Rahmen der Privatisierung potenziellen Erwerbern den Kauf attraktiver zu machen. Nur etwa 7 Mrd. DM der Altschulden ostdeutscher Unternehmen wurden von deren Käufern übernommen. Gegenüber dem Bankensystem wurde die Treuhandanstalt auf diese Weise Nachfolgeschuldner der abgelösten Altschulden, ohne dass sie gleichzeitig Forderungen gegenüber den »Altschuldnern« erhielt; das Eigenkapitel der betreffenden Unternehmen stieg damit im Maße der Entschuldung. Der überwiegende Teil der übernommenen Altschulden wurde von der Treuhandanstalt getilgt oder langfristig refinanziert. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten, die dadurch entstanden, dass die Treuhandanstalt sanierungsfähigen Unternehmen Ausgleichsforderungen gemeint § 24 D-Markbilanzdesetz in der Fassung vom 28. 7. 1994 zur bilanziellen Sanierung gewährte (insgesamt rd. 15 Mrd. DM). Zwar waren die Verbindlichkeiten der ostdeutschen Unternehmen mit der Währungsumstellung 1990 halbiert worden, gleichwohl blieb der Wert des Anlagevermögens vielfach noch dahinter zurück, sodass eine Anzahl von Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufwies und damit überschuldet war. Die Ablösung der Altschulden machte in der Kostenrechnung der Treuhandanstalt den größten Posten aus. Die Mittel für die Tilgung und Verzinsung der Altschulden der ihr unterstellten Unternehmen beschaffte die Treuhandanstalt durch die Ausgabe von Wertpapieren am Kapitalmarkt. Diese aus Altschulden beziehungsweise deren Refinanzierung entstandenen Verbindlichkeiten sind 1995 mit den übrigen Schulden der Treuhandanstalt (insgesamt 205 Mrd. DM) auf den Erblastentilgungsfonds übergegangen.
 
Für die Altschulden der landwirtschaftlichen Betriebe (insgesamt rd. 7,6 Mrd. DM) wurde eine besondere Regelung getroffen, die aus einer Teilentschuldung durch die Treuhandanstalt und aus einer bilanziellen Entlastung (Rangrücktritt mit zahlungsaufschiebender Wirkung) besteht. Für die ostdeutsche Wohnungswirtschaft gilt das Altschuldenhilfegesetz vom 23. 6. 1993. Danach erhielten die Wohnungsunternehmen nach Ablauf des bis 31. 12. 1993 geltenden Zahlungsmoratoriums für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis zum 30. 6. 1995 auf die bestehenden Altschulden Zinsbeihilfen, die Bund und neue Länder gemeinsam trugen (Bund 1994: 2,35 Mrd. DM). Ab 1. 7. 1995 übernahm der Bund auf Antrag über den Erblastentilgungsfonds einen Teil der am 1. 1. 1994 bestehenden Altschulden. Insgesamt umfasst diese Teilentlastung rd. 31 von 56 Mrd. DM. Die Wohnungsunternehmen haben dafür bis zum 31. 12. 2003 mindestens 15 % ihres Wohnungsbestandes zu privatisieren; dabei sind die Mieter vorrangig zu berücksichtigen. Aus dem Veräußerungserlös ist ein von Jahr zu Jahr steigender Prozentsatz (bis zur Höhe des Teilentlastungsbetrages) an den Erblastentilgungsfonds abzuführen. Unternehmen, die ihre Privatisierungsquote von 15 % bereits erfüllt hatten, erhielten 1999 die vorzeitige Zusicherung, dass die vom Bund übernommenen Altschulden nicht wieder aufleben würden und dass keine weiteren Privatisierungsbemühungen erforderlich seien. Die restlichen rd. 25 Mrd. Altschulden verblieben zunächst bei der 1990 aus der Staatsbank der DDR ausgegliederten Deutschen Kreditbank AG und wurden mit neuen Verträgen umgewandelt. Für den Kapitaldienst sind ab 1. 7. 1995 die Wohnungsunternehmen verantwortlich.
 
Nicht selten stammen die Altschulden aus Krediten, deren Entstehungshintergrund mit betriebswirtschaftlichen Kriterien nicht nachvollziehbar ist und deren Aufnahme den damaligen Unternehmen durch staatliche Planungsbehörden verordnet wurde. Durch die Verpflichtung zur Abführung erwirtschafteter Eigenmittel an den Staat waren die Unternehmen auf Kredite geradezu angewiesen; darüber hinaus waren gewerbliche Unternehmen und die LPG verpflichtet, Straßen u. a. öffentliche Einrichtungen (z. B. Kinder-, Sport-, Sozial- und Kultureinrichtungen) mit Kreditmitteln zu bauen und zu unterhalten. Das mit dieser Entstehungsgeschichte der Altschulden begründete Verlangen einer ehemaligen LPG, die Altschulden dem Grunde nach nicht anzuerkennen und daher zu streichen, wurde vom BGH am 26. 10. 1993 und vom Bundesverfassungsgericht am 7. 4. 1997 abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, der Staat sei verpflichtet, den Schuldenanteil für solche Maßnahmen zu übernehmen, die für investitionsferne Zwecke getätigt werden mussten. Im übrigen müsse der Gesetzgeber eine Tilgung der Altschulden zahlungsfähiger LPG bis zum Jahr 2010 sicherstellen.
 
Literatur:
 
Finanzierungsprobleme der dt. Einheit, hg. v. K.-H. Hansmeyer, 3 Bde. (1993-95).


T: 23