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BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

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betriebliche Altersversorgung: übersetzung

betriebliche Altersversorgung,
 
jede Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber in der Regel ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entweder selbst erbringt oder über eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung erbringen lässt, für den Fall, dass sein Arbeitnehmer wegen Alters in den Ruhestand tritt oder Invalide wird oder dass er stirbt und seine Hinterbliebenen eine Unterstützung erhalten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann ein privatrechtlicher, aber auch ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber versprechen. Auch die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst fällt unter diesen Begriff. Die betriebliche Altersversorgung ist älter als die gesetzliche Rentenversicherung. Ihre Anfänge reichen bis Mitte des 18. Jahrhunderts zurück (z.B. Gutehoffnungshütte 1932, Krupp und Henschel 1858, Siemens 1872). Heute ist sie als zweite Säule fester Bestandteil im Alterssicherungssystem Deutschlands mit seinen i. d. R. kollektiven Alterssicherungssystemen, die auf betrieblicher Ebene angesiedelt sind, und wird im Rahmen der Sozialpolitik besonders gefördert.
 
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmer über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder über eine unmittelbar vom Unternehmen erteilte Versorgungszusage (so genannnte Direktzusage) und ab 1.1. 2002 auch über einen Pensionsfonds abzusichern. Die verschiedenen Durchführungswege, deren Wahl grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt, unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Trägers der Versorgung und der sich daraus ergebenden jeweiligen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Besonderheiten. Je nach dem gewählten Durchführungsweg ergeben sich auch unterschiedliche Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Lohnbesteuerung des Versorgungsaufwands und die steuerliche Behandlung der späteren Versorgungsleistungen. Für die betriebliche Altersversorgung gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974, Abkürzung BetrAVG, das unter anderem durch das Altersvermögensgesetz vom 26. 6. 2001 geändert wurde. In den neuen Ländern gilt es seit dem 1. 1. 1992 für Versorgungszusagen, die ab diesem Zeitpunkt erteilt oder erneuert worden sind. Geregelt werden in dem so genannten Betriebsrentengesetz, das obligatorische Mindestbedingungen zum Schutz der Arbeitnehmer enthält und für alle Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung gilt, nur bestimmte Teilbereiche, unter anderem die Haftung des Arbeitgebers, die Zusageformen, die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, das Anrechnungs- und Auszehrungsverbot, die flexible Altersgrenze, die Anpassung und die Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen. Rentenanwartschaften gehen im Falle eines Arbeitgeberwechsels nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Entgeltumwandlungszusagen sind sofort unverfallbar.
 
In der betrieblichen Altersversorgung erfolgt grundsätzlich eine Vorausfinanzierung der späteren Leistungen während der Aktivitätszeit (Anwartschaftsdeckungsverfahren). Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung gibt es in der Privatwirtschaft für die betriebliche Altersversorgung keine einheitlichen Versorgungsregelungen, sondern es bestehen eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Versorgungssystemen. Finanziert wird die betriebliche Altersversorgung entweder ganz oder überwiegend vom Arbeitgeber, der hierfür entweder eine Rückstellung in seiner Bilanz bildet, einer Unterstützungskasse Zuwendungen macht oder an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder ein Lebensversicherungsunternehmen Beiträge zahlt. Zunehmend zeichnet sich ein Trend ab, den Arbeitnehmer an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen. Die Möglichkeit einer Beteiligung der Arbeitnehmer in Form einer Entgeltumwandlung wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 gesetzlich geregelt.
 
Aufgrund der Riester-Reform (Altersvermögensgesetz vom 26. 6. 2001) haben pflichtversicherte Arbeitnehmer ab 2002 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen individuellen Anspruch auf Umwandlung von Teilen ihres Gehalts (höchstens 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Jahr) in Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Tarifliches Entgelt kann für den Aufbau einer Betriebsrente nur genutzt werden, wenn dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Über die Durchführung entscheiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam durch Vereinbarung. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf beschränken, ansonsten kann der Abschluss einer Direktversicherung verlangt werden. Die betriebliche Altersversorgung ist in die neue steuerliche Förderung der die gesetzliche Rente ergänzenden privaten Altersvorsorgung einbezogen. Für bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) können der Sonderausgabenabzug und direkte Zulagen (§§ 10 a, 82 Absatz 2 EStG) in Anspruch genommen werden für eine Eigenleistung des Arbeitnehmers aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen (Rentenversicherung). Eine zusätzliche Zertifizierung der betrieblichen Altersversorgung ist anders als bei der privaten Altersversorgung wegen der bereits bestehenden gesetzlichen Mindeststandards nicht nötig. Erforderlich ist aber, dass lebenslange Leistungen garantiert werden.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Altersvorsorge: Private Altersvorsorge
 


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betriebliche Altersversorgung: translation

betriebliche Altersversorgung f company pension (scheme); in-house pension (plan)


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