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FESTTAGE

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Festtage: übersetzung

Festtage,
 
Tage, die Personen oder Ereignissen zu Ehren festlich begangen werden; in ihren äußeren Formen in der Regel durch Tradition und Brauch bestimmt. Festtage gliedern den Jahres- und Lebenslauf; sie markieren Höhepunkte im Leben des einzelnen Menschen, aber auch menschlicher Gemeinschaften (Familien, Gemeinden, Religionsgruppen). Staaten gedenken an Nationalfeiertagen herausragender Ereignisse ihrer Geschichte (Unabhängigkeit, nationale Einigung, Geburts- oder Krönungstag einzelner Staatsoberhäupter, Tag der Verfassunggebung, Beginn einer neuen Staatsform nach einer Revolution u. a.).
 
Alle Religionen kennen regelmäßig wiederkehrende Festtage, um sich der religiösen Wahrheiten des Glaubens oder wichtiger Ereignisse der jeweiligen religiösen Geschichte zu vergewissern.
 
Religiöse Festtage werden nach einem vorgeschriebenen Rhythmus begangen, der selbst heilig ist und daher nicht willkürlich geändert werden kann. Anlass zu diesen Festen können bestimmte Naturvorgänge (Jahreszeitenwechsel, Saat und Ernte), historische Ereignisse oder überhaupt die Erinnerung und Begehung des Heilsgeschehens sein. Oft wurden ursprüngliche Naturfesttage in historische Festtage umgedeutet, wie etwa im Alten Testament das ursprüngliche Hirtenfest des Passah später mit dem Auszug aus Ägypten in Verbindung gebracht wurde.
 
Jüdische Festtage
 
sind mit Ausnahme von Chanukka und Purimfest nicht auf historische Daten bezogen.Sie alle folgen dem Vorbild des Sabbat, der als Festtag der Schöpfung gefeiert wird. Neujahr und Versöhnungstag, die beiden wichtigsten, und die drei Wallfahrtsfeste - Passah, Schawnaoth und Laubhüttenfest - umspannen das jüdische Jahr.
 
Katholische Kirche:
 
Für den Gottesdienst der katholischen Kirche ist das Paschamysterium das bestimmende Ereignis jeglicher Festfeier. Der regelmäßig wiederkehrende Sonntag ist darum deren »Urfest« und die Keimzelle der Feste des Herrn im liturgischen Jahr. In diesem treten zu den Festtagen des Herrn (seit dem 2. Jahrhundert Ostern, seit dem 4. Jahrhundert Epiphanie beziehungsweise Weihnachtsfest) Feste Mariens und der Heiligen, v. a. der Märtyrer (seit dem 5. Jahrhundert). Sie werden entweder gemeinkirchlich oder ortskirchlich begangen. Die Kirche erfüllt in der Festfeier ihre Aufgabe, das Heilswerk Christi als Ursprung der Erlösung.
 
Die evangelischen Kirchen haben nur die auf die Heilsgeschichte bezogenen kirchlichen Festtage übernommen und später das Reformationsfest, das Erntedankfest, den Buß- und Bettag sowie den Volkstrauertag und den Ewigkeitssonntag hinzugefügt.
 
In den Ostkirchen bildet Ostern als »Fest der Feste« den Höhepunkt des Kirchenjahres und prägt entscheidend die orthodoxe Frömmigkeit.
 
Der Islam kennt zwei wichtige Hauptfeste: das »Große« und das »Kleine Fest«. Das »Kleine Fest« wird zum Abschluss des Fastenmonats Ramadan (als Fastenbrechen) gefeiert. Kinder bekommen Geschenke; Süßigkeiten spielen eine große Rolle, weshalb das Fest von den Türken auch »Zuckerbairam« genannt wird. Beim »Großen Fest«, dem »Opferbairam«, werden zum Abschluss der Feiern und Rituale anlässlich der Pilgerfahrt nach Mekka von den Pilgern, aber auch gleichzeitig von allen Muslimen nach altem Ritus Tiere, v. a. Hammel, geopfert. Neben diesen beiden Hauptfesten kennt der Islam zahlreiche kleinere Feste, je unterschiedlich bei den Sunniten und Schiiten, denen auch in den einzelnen islamischen Ländern unterschiedliche Bedeutung und Stellenwert zukommen. Da sich der Festkalender der Muslime nach dem Mondrhythmus und nicht nach dem Sonnenjahr richtet, verschieben sich die religiösen Feste des Islams jährlich um elf Tage.
 
Eines der am meisten verbreiteten Feste des Hinduismus ist das Fest der Lichter (Divali). Wichtige Feste des Buddhismus, die ebenfalls nach dem Mondkalender gefeiert werden, sind das Neujahrsfest und die Feste zu Ehren der Geburt und der Erleuchtung Buddhas.
 
Literatur:
 
Jüd. Fest, jüd. Brauch, hg. v. F. Thieberge u. a. (1937, Nachdr. 1985);
 H. Biehn: Feste u. Feiern im alten Europa (1962);
 W. Dürig: Das christl. Fest u. seine Feier (21978);
 
Religiöse Feste der Juden, Christen u. Moslems, hg. v. F. Thiele (a. d. Engl., 1983);
 
Islam. u. christl. Feste, hg. v. M. Mildenberger u. a. (1984; Texte dt. u. türk.);
 W. Heim u. T. Perler: Christl. Brauchtum gestern u. heute (Neuausg. Freiburg 1985);
 H. Koren: Volksbrauch im Kirchenjahr (Neuausg. Innsbruck 1986);
 R. Kirste u. a.: Die Feste der Religionen. Ein interreligiöser Kalender mit einer synopt. Übersicht (1995).


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Festtage: übersetzung

Festtage (holidays; jours de fête; giorni festivi), die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß.

Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80).

Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u.a. die reglementarischen Bestimmungen der belgischen Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause);

die französische Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen);

das Reglement der italienischen Eisenbahnen Art.7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen);

das niederländische Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe);

das schweizerische Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes);

das russische Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist).

Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen.

Als F. erscheinen sonach z.B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag.

In Preußen gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird.

In Österreich gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone.

In Belgien gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember);

in Frankreich neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli;

in Italien die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage;

in den Niederlanden die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in

der Schweiz der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.



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