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EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

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Europäische Gemeinschaften: übersetzung

I
Europäische Gemeinschaften
 
1967 hatten EWG, Montanunion und Europäische Atomgemeinschaft gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften (EG) gebildet: Ministerrat, Kommission, Europäisches Parlament und Europäischer Gerichtshof (der Europäische Rat als Gremium der Staats- bzw. Regierungschefs kam 1974 hinzu). Dem Drängen der übrigen fünf Mitgliedsstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) auf ein schnelleres Fortschreiten zur angestrebten politischen Union setzte Frankreich Widerstand entgegen. Staatspräsident de Gaulle lehnte eine Entwicklung der EG zum supranationalen Zusammenschluss ab und warb bei den Partnern für sein Konzept eines »Europa der Vaterländer«.De Gaulle widersetzte sich auch der von den übrigen EG-Mitgliedern angestrebten Erweiterung der Sechsergemeinschaft namentlich um Großbritannien, das nach de Gaulles Einschätzung eine zu enge Partnerschaft mit den USA unterhielt.
 
Im Gegenzug zur Gründung der EWG (1957) hatten Großbritannien, Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz 1960 die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) gebildet, die als handelspolitischer Zusammenschluss in Konkurrenz zur EWG trat, in ihren Zielsetzungen jedoch bescheidener blieb.
 
Die Erweiterung der EG war dennoch auf der europäischen Tagesordnung geblieben. 1969 schließlich konnte Bundeskanzler Brandt auf der Haager Gipfelkonferenz der EG seinen Vorschlag durchsetzen, erneut Beitrittsverhandlungen mit Großbritannien, Dänemark, Irland und Norwegen aufzunehmen. Die Konferenz erklärte gleichzeitig die Übergangsphase zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes in der EWG für abgeschlossen - die Zollunion war 1968 fast vollständig verwirklicht worden - und beschloss, nunmehr eine Währungs- und Wirtschaftsunion zu errichten. Die Beitrittsverträge konnten im Januar 1972 unterzeichnet werden; am 1. Januar 1973 wurden Großbritannien, Dänemark und Irland Mitglieder der EG - in Norwegen hatte sich in einer Volksabstimmung die Mehrheit gegen den EG-Beitritt ausgesprochen. Nach vielen vergeblichen Anläufen gelang es, für 1979 die erste direkte Wahl des Europäischen Parlaments durchzusetzen. Wenngleich die Wahlbeteiligung in den neun Staaten der EG sehr unterschiedlich war, bildeten doch Wahlkampf und Wahl einen wichtigen Beitrag zum europäischen Bewusstsein der Bürger. Doch es blieb nicht beim Europa der Neun: Am 1. Januar 1981 traten Griechenland, am 1. Januar 1986 Spanien und Portugal der Europäischen Gemeinschaft bei. Weitere Länder des Mittelmeerraumes (darunter die Türkei, die die volle Mitgliedschaft anstrebt) und über 60 Staaten der Dritten Welt sind mit der EWG durch Assoziierungsverträge verbunden.
 
1985 wurde ein neuer Anlauf unternommen, die europäische Vereinigung voranzutreiben. Eine Regierungskonferenz erhielt den Auftrag, »konkrete Fortschritte auf dem Weg zur Europäischen Union herbeizuführen«. Sie erarbeitete die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die nach der Ratifizierung durch die zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 1. Juli 1987 in Kraft trat.
 
Die EEA schuf eine Reihe institutioneller Stärkungen der Gemeinschaft. So wurden Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat erleichtert, das Europäische Parlament verstärkt an der Gesetzgebung beteiligt, für die die Entscheidungskompetenz allerdings beim Ministerrat verbleibt, und die bisher informelle Europäische Politische Zusammenarbeit (mit dem Ziel einer gemeinsamen Außenpolitik) zum Bestandteil des europäischen Vertragswerks erhoben. Das wichtigste Ziel der EEA war aber die Vereinbarung zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992.
 
Der Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), in dem die Ostblockstaaten zusammengeschlossen waren, nahm im Juni 1988 offizielle Beziehungen zur EG auf - nachdem er 31 Jahre lang eine Politik der Nichtanerkennung gegenüber dem westeuropäischen Zusammenschluss betrieben hatte.
 
Seit dem 1. Januar 1993 ist der Europäische Binnenmarkt erreicht: Der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der Gemeinschaft ist damit gewährleistet. Der EG-Binnenmarkt ist mit einem Anteil am Weltimport von 25 % (1991, ohne Binnenhandel) der größte Markt der Welt, und er ist dabei, sich auch zu einer Politischen Vereinigung zu entwickeln (siehe auch Europäische Union: Von der EG zur EU).
II
Europäische Gemeinschaften,
 
Abkürzung EG, englisch European Communities [jʊərə'piːən kə'mjuːnɪtɪz], französisch Communautés Européennes [kɔmyno'te ørɔpe'ɛn], gemeinsame Bezeichnung für die Europäische Gemeinschaft (EG; bis zur Vertragsänderung vom 1. 11. 1993 [Maastrichter Vertrag] EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). Rechtlich, insbesondere völkerrechtlich, handelt es sich bei diesen Gemeinschaften um Staatenverbindungen eigener Art, die durch eine eigene Rechtsordnung gekennzeichnet sind, mit eigenen Organen und partikularen Hoheitsbefugnissen gegenüber den Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien sowie seit 1. 1. 1995 Finnland, Österreich, Schweden) und ihren Angehörigen ausgestattet sind und somit als supranationale Organisationen (Supranationalität) betrachtet werden.
 
Die für alle drei Gemeinschaften oftmals anzutreffende singularische Bezeichnung »Europäische Gemeinschaft« stammt aus dem politischen Bereich; durch ihre Einbürgerung und Verwendung sollte die politische Einheit der in den EG zusammengeschlossenen Staaten betont werden. Während formalrechtlich die drei EG selbstständig nebeneinander, mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Zuständigkeiten bestehen, sind sie durch gemeinsame Organe, gemeinsame vertragliche Bestimmungen und die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze miteinander verbunden. Dies kommt besonders im Fusionsvertrag (Vertrag über die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der EG vom 8. 4. 1965) zum Ausdruck, der am 1. 7. 1967 in Kraft trat, jedoch auf die Fusion von Rat und Kommission beschränkt blieb. Die darin vorgesehene weiter gehende rechtliche Einheit der EG durch eine Verschmelzung auch der Verträge, die die Grundlage der einzelnen EG bilden, ist bislang nicht zustande gekommen (Luxemburger Kompromiss). Seit In-Kraft-Treten des Vertrages über die EU (Maastrichter Vertrag) bilden die EG (zusammen mit der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion) eine der drei Säulen der Europäischen Union.
 
 Gemeinsame Organe
 
Organe der EG sind das Europäische Parlament, der (Minister-)Rat, die Kommission, der Europäische Gerichtshof und der Europäische Rechnungshof.
 
Das Europäische Parlament ist das gemeinsame parlamentarische Organ der EG, das in den einzelnen Vertragswerken (Art. 4 EWG-Vertrag, Art. 3 EURATOM-Vertrag, Art. 7 EGKS-Vertrag) zunächst als (Europäische) Versammlung bezeichnet wurde und sich durch Entschließung vom 30. 3. 1962 seinen heutigen Namen gab. Dieser wurde durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) in die Verträge aufgenommen. Vorläufer des Europäischen Parlaments war die Gemeinsame Versammlung der EGKS, die mit Wirkung vom 1. 1. 1958 mit den Versammlungen von EWG und EURATOM verschmolz.
 
Das Europäische Parlament besteht seit dem 1. 1. 1995 aus 626 Abgeordneten (im Hinblick auf die bevorstehende EU-Erweiterung wurde die Abgeordnetenzahl durch den Vertrag von Nizza auf maximal 732 erhöht), die bis 1979 von den nationalen Parlamenten delegiert wurden und seither auf der Grundlage nationaler Wahlordnungen (in Deutschland: Europawahlgesetz vom 16. 6. 1978 in der Fassung vom 8. 3. 1994, Europawahlordnung vom 27. 7. 1988 in der Fassung vom 2. 5. 1994) auf fünf Jahre direkt gewählt werden, wobei für jeden Mitgliedstaat entsprechend seiner Bevölkerungsgröße nur eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten gewählt werden kann. 99 Abgeordnete kommen aus Deutschland, je 87 aus Frankreich, Großbritannien und Italien, 64 aus Spanien, 31 entsenden die Niederlande, je 25 Belgien, Griechenland und Portugal, 22 kommen aus Schweden, 21 aus Österreich, Dänemark und Finnland dürfen je 16, Irland 15 und Luxemburg 6 Abgeordnete entsenden. Der Vertrag von Nizza sieht ab 1. 1. 2004 folgende Sitzverteilung vor: Deutschland 99 Abgeordnete, Frankreich, Großbritannien und Italien je 72, Spanien 50, die Niederlande 25, Belgien, Griechenland und Portugal je 22, Schweden 18, Österreich 17, Dänemark und Finnland je 13, Irland 12 und Luxemburg 6 Abgeordnete; die restlichen Mandate werden auf die 12 neuen Mitglieder verteilt.
 
Die Abgeordneten verbinden sich im Europäischen Parlament je nach der Verwandtschaft ihrer politischen Richtungen und unabhängig von ihrer Nationalität zu Fraktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem nationalen Parlament ist zulässig. An der Spitze des Parlaments stehen der Präsident (Amtsdauer 2 ½ Jahre) und 14 Vizepräsidenten Es gibt 20 Ausschüsse, deren Arbeiten vom Generalsekretariat vorbereitet werden; die Arbeitsabläufe bestimmt die Geschäftsordnung. Zu den Ausschüssen gehört ein Petitionsausschuss, den jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder Sitz in einem Mitgliedstaat anrufen kann. Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, an den die genannten Personen Beschwerden gegen die Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaften richten können. Weiter kann das Parlament nichtständige Untersuchungsausschüsse einsetzen, um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise Verstöße dagegen überprüfen zu lassen.
 
Tagungsorte
 
des Europäischen Parlaments sind für das Plenum Straßburg und Brüssel, für die Ausschüsse und Fraktionen in der Regel Brüssel; das Generalsekretariat hat seinen Sitz in Luxemburg.
 
Die Aufgaben und Befugnisse des Parlaments beschränkten sich vor In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages im Wesentlichen auf Kontrollfunktionen gegenüber der Kommission, nicht aber gegenüber dem Rat; diese Befugnisse finden ihren Niederschlag in der Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, vor dem Parlament Rede und Antwort zu stehen und jährlich Bericht zu erstatten, sowie in dem Recht des Parlaments, die Kommission durch Misstrauensvotum zum (kollektiven) Rücktritt zu zwingen. Seit Anfang 1995 muss sich die Kommission darüber hinaus vor Beginn ihrer Amtszeit als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen. Die in diesen Befugnissen angelegte theoretische Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission wird in der Praxis jedoch überlagert durch eine gewisse Gegensätzlichkeit zwischen Parlament und Kommission auf der einen und dem Rat auf der anderen Seite. Trotz Ausweitung der Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam, gilt diese in einigen Bereichen noch immer als gering, da es dort im Wesentlichen auf ein Konsultationsrecht im Verfahren beschränkt ist, in dem der Rat die ausschlaggebende Kompetenz besitzt. Der Anwendungsbereich des durch den Maastrichter Vertrag eingeführten Mitentscheidungsverfahrens, nach dem das Parlament erstmals Maßnahmen endgültig verwerfen kann, wurde durch den Vertrag von Amsterdam ausgedehnt. Es findet seitdem außer in der Wirtschafts-und Währungspolitik in nahezu allen Bereichen Anwendung. Im 1987 durch die EEA eingeführten Verfahren der Zusammenarbeit kann der Rat demgegenüber eine ablehnende Stellungnahme des Parlaments überstimmen, wofür jedoch Einstimmigkeit erforderlich ist. Dieses Verfahren findet allerdings seit In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrages nur noch im Bereich Wirtschafts- und Währungspolitik Anwendung.
 
Weitere Befugnisse betreffen das Haushaltswesen der EG, da Rat und Europäisches Parlament gemeinsam die Haushaltsbehörde bilden, unter bestimmten Voraussetzungen Änderungswünsche des Parlaments zu berücksichtigen sind und das Parlament bei den nicht obligatorischen Ausgaben das letzte Wort hat.
 
Bei der Gestaltung der vertraglichen Außenbeziehungen der EG hat das Europäische Parlament Anhörungsrechte. Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten und der Abschluss von Assoziationsabkommen bedürfen der Zustimmung durch das Parlament.
 
Im Rat (Ministerrat) der EG, offizielle Bezeichnung seit 8. 11. 1993 Rat der Europäischen Union, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten. Er setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammen, sodass für Deutschland nicht nur Bundes-, sondern seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages auch Landesminister entsandt werden können, wenn diese nach innerstaatlichem Recht befugt sind, für die Regierung verbindlich zu handeln. Die konkrete Zusammensetzung des Rates wechselt entsprechend den zu behandelnden Themen (z. B. Rat der Finanz-, Wirtschafts- oder Außenminister). Der Rat ist das wichtigste Entscheidungs- und Rechtsetzungsorgan der EG. Im Bereich der EGKS ist er jedoch nur Zustimmungsorgan für besonders wichtige Entscheidungen. Seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages hat er auch weitgehende Befugnisse in Bezug auf die Wirtschaftspolitik.
 
Gegenüber der Kommission übt er gewisse Kontrollfunktionen aus, die in seiner Befugnis zum Ausdruck kommen, dem Europäischen Parlament die Entlastung der Kommission zu empfehlen oder gegen einzelne Mitglieder der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen beim Europäischen Gerichtshof ein Amtsenthebungsverfahren zu beantragen. Völkerrechtliche Verträge, die die Kommission aushandelt, werden vom Rat geschlossen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament verantwortet der Rat den Haushaltsplan.
 
Für Beschlussfassungen (Abstimmungen) des Rates gilt die Mehrheitsregel. Ist nichts anderes bestimmt, genügt einfache Mehrheit (ein Mitgliedstaat besitzt eine Stimme). Zur Ermittlung der häufig notwendigen qualifizierten Mehrheit liegen Stimmengewichtungen fest: Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien haben je 10, Spanien 8, die Niederlande, Belgien, Griechenland und Portugal je 5, Dänemark und Irland je 3, Luxemburg 2 Stimmen (gemäß Vertrag von Nizza wird die Stimmengewichtung ab 1. 1. 2005 folgendermaßen aussehen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien je 29, die Niederlande 13, Belgien, Griechenland und Portugal je 12, Österreich und Schweden je 10, Dänemark, Irland und Finnland je 7 und Luxemburg 4 Stimmen). Die qualifizierte Mehrheit erforderte bis zum 1. 1. 1995 54 Stimmen, wobei die Sperrminorität bei 23 Stimmen lag. Mit dem Beitritt von Österreich und Schweden (je 4 Stimmen) sowie Finnland (3 Stimmen) zum 1. 1. 1995 wurde die Sperrminorität auf 27 Stimmen erhöht. Sobald 23 Gegenstimmen vorliegen, ist jedoch ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, d. h., es müssen neue Verhandlungen über das Thema stattfinden, um zu einer Lösung zu gelangen. Außerdem kann ein einzelner Mitgliedstaat in der Praxis versuchen, bei von ihm als überragend wichtig angesehenen Fragen, Einstimmigkeit zu fordern (Luxemburger Kompromiss).
 
Durch den Vertrag von Nizza wird das System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit geändert und komplexer gestaltet. Ab 1. 1. 2005 gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Zunächst muss auf den Beschluss die Stimmenzahl der qualifizierten Mehrheit entfallen (zur Zeit 169 Stimmen; diese Stimmenzahl ist im Jahr 2005 je nach Zahl der EU-Mitglieder und deren Stimmenanteil neu zubestimmen), außerdem muss die Mehrheit der Mitgliedstaaten diesem Beschluss zustimmen. Darüber hinaus sieht der Vertrag von Nizza die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied des Rates eine Überprüfung beantragen kann, ob die qualifizierte Mehrheit im jeweiligen Einzelfall 62 % der Gesamtbevölkerungder Union entspricht. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Die Sperrminorität wird entsprechend dem Beitrittsrhythmus erhöht und wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die EU 27 Mitglieder umfasst, bei 91 Stimmen liegen.
 
Den Vorsitz im Rat führt der Vertreter des Mitgliedstaates, der die (in alphabetischer Reihenfolge halbjährlich wechselnde) Präsidentschaft innehat. Die Tagungen des Rates finden in der Regel in Brüssel statt.
 
Vom Rat differenziert zu betrachten ist der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs der EG. Dem Rat zur Seite gestellt ist als permanentes beratendes Gremium (kein Gemeinschaftsorgan) der Ausschuss der Ständigen Vertreter (»kleiner Ministerrat«) der Mitgliedstaaten. An der Spitze der Ständigen Vertretungen stehen den Außenminister unterstellte Botschafter.
 
Die Europäische Kommission (Kommission der EG) besteht seit 7. 1. 1995 aus 20 Mitgliedern, die von den Regierungen der Staaten der EU im gegenseitigen Einvernehmen und nach Zustimmung durch das Europäische Parlament für fünf Jahre ernannt werden. Je zwei Mitglieder kommen aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien, jeweils eines aus den anderen Ländern. Der Vertrag von Nizza sieht für die durch die EU-Erweiterung notwendige Begrenzung der Zahl der Kommissions-Mitglieder eine zeitliche Staffelung vor. Ab Januar 2005 wird jeder EU-Staat nur noch einen Kommissar stellen; sobald die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, wird die Zahl der Kommissions-Mitglieder geringer sein als die Zahl der Mitgliedstaaten. Die Auswahl der Kommissare, deren endgültige Anzahl erst nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrages des 27. Mitgliedstaates festgelegt wird, soll auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation erfolgen.
 
Auch der bislang nur auf zwei Jahre ernannte Präsident der Kommission wird seit dem 7. 1. 1995 nach dem obigen Verfahren eingesetzt. Der Kommissionspräsident hat zwar keine sachlichen Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern, durch sein Anhörungsrecht bei deren Benennung, das Repräsentationsrecht nach außen und seine Zugehörigkeit zum Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs hat er jedoch eine hervorgehobene Position. Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten benennen, die im Falle der Verhinderung des Präsidenten dessen Aufgaben wahrnehmen.
 
Die Aufteilung der Aufgaben der Kommissions-Mitglieder folgt dem Kollegialprinzip, d. h., jedem Kommissar sind spezielle Aufgabenbereiche zugewiesen; ihm unterstehen ein oder zwei Generaldirektionen. Dem Präsidenten untersteht das Generalsekretariat. Die Kommission sitzt in Brüssel, einige Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
 
Die Kommission ist ein unabhängiges, nicht an Weisungen gebundenes Organ. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind eng verknüpft mit ihrer Stellung als »Hüterin der Verträge« und »Hüterin der Gemeinschaftsinteressen«. Hierzu hat sie besonders ein Initiativrecht, das ihr erlaubt, dem Rat aktiv Vorschläge und Entwürfe für Gemeinschaftsregelungen zu unterbreiten; andererseits kann sie verpflichtet sein, auf Aufforderung des Rates Vorschläge auszuarbeiten. Sie hat ferner darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Verträge eingehalten werden; bei Vertragsverletzungen soll sie einschreiten und unter Umständen den Europäischen Gerichtshof anrufen. In begrenztem Maße ist sie berufen, die Bestimmungen der Verträge als Exekutivorgan auszuführen, insbesondere im Rahmen des Haushaltsplanes der EG und des Kartellrechts; im Übrigen werden die Rechtsakte der EG durch die Behörden der Mitgliedstaaten vollzogen. Die Kompetenzen der Kommission fließen aus einer großen Anzahl von Vertragsbestimmungen, die auch originäre Rechtsetzungsbefugnisse von unterschiedlichem Gewicht enthalten; am bedeutsamsten sind sie im Bereich der EGKS, wo die Kommission Nachfolgerin der Hohen Behörde ist. Außerdem kann sie auf abgeleitete Rechtsetzungsbefugnisse zurückgreifen, die vom Rat auf sie delegiert werden. Wichtig ist z. B. der Erlass von Durchführungsbestimmungen im Agrarbereich.
 
Der Gerichtshof der EG (Europäischer Gerichtshof, Abkürzung EuGH) in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ. Zur Zeit ist er mit 15 Richtern besetzt, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf sechs Jahre ernannt werden; laut Vertrag von Nizza wird auch die EU-Erweiterung nichts an dem Prinzip - ein Richter pro Mitgliedstaat - ändern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte für drei Jahre den Präsidenten. Der EuGH entscheidet grundsätzlich im Plenum, doch sind nach der Verfahrensordnung des Gerichts auch Entscheidungen der mit jeweils drei oder fünf Richtern besetzten Kammern zulässig. Die Richter werden von acht mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Generalanwälten unterstützt. Die Verwaltungsaufgaben sind einem Kanzler beim EuGH übertragen. Vor dem EuGH gelten die Prinzipien der Schriftlichkeit, der Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen und des Vertretungszwanges.
 
Der EuGH entscheidet u. a. über Klagen der Kommission gegen Mitgliedstaaten, Klagen (besonders Untätigkeits-, Nichtigkeitsklagen) von Mitgliedstaaten oder Organen gegen andere Gemeinschaftsorgane, Klagen einzelner natürlicher oder juristischer Personen gegen Gemeinschaftsorgane, Klagen der Bediensteten der EG und über Vorlagen nationaler Gerichte, wenn der Ausgang des nationalen Verfahrens mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht von einer Vorabentscheidung des EuGH abhängt. Die Rechtsprechung des Gerichts hat in der Vergangenheit einen wesentlichen Beitrag zur europäischen Integration geleistet, v. a. durch die Betonung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht in grundlegenden Fragen. Seit dem 24. 10. 1988 ist dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz (EuGel) beigeordnet. Das EuGel ist erstinstanzlich für das Dienstrecht der EG sowie für Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen gegen Gemeinschaftsorgane und akzessorische Schadensersatzklagen zuständig, sofern diese von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Mit In-Kraft-Treten des Vertrages von Nizza wird das EuGel erstinstanzlich für alle direkten Klagen mit Ausnahme des Vertragsverletzungsverfahrens zuständig. Außerdem besteht dann die Möglichkeit, dass in der Satzung dem EuGel die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf bestimmten Gebieten übertragen wird.
 
Der Europäische Rechnungshof (Sitz: Luxemburg) ist seit 1977 aufgrund des Vertrages vom 22. 7. 1975 tätig. Er besteht (entsprechend der Zahl der Mitgliedstaaten) zur Zeit aus 15 auf sechs Jahre vom Rat ernannten Mitgliedern. Er überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der EG und soll zu ihrer wirtschaftlichen Verwendung beitragen. Hierzu erstellt er einen Jahresbericht.
 
Zu den Hilfsorganen (ohne eigentlicher Organfunktion) können der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Wirtschafts- und Finanzausschuss gezählt werden. - Auch der durch den Maastrichter Vertrag am 1. 11. 1993 ins Leben gerufene Ausschuss der Regionen ist ein Beratungsgremium für Rat und Kommission.
 
Aufgabe der Europäische Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen, reibungslosen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beitragen. Am 1. 6. 1998 löste die Europäische Zentralbank (EZB) das Europäische Währungsinstitut (EWI) ab, das die Koordinierung zwischen den nationalen Finanzmärkten stärken und die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion vorbereiten sollte. Am 1. 1. 1999 (Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion) erhielten die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) ihre vollen Zuständigkeit.
 
Als Amtssprachen sind in den Organen der EG alle Amtssprachen der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des Gälischen) zugelassen. Alle VO und allgemein bedeutsame Schriftstücke werden in allen Amtssprachen veröffentlicht; auch die Urteile des EuGH.
 
 Recht
 
Als Folge des Zusammenschlusses europäischer Staaten in den supranationalen EG ist eine autonome Rechtsordnung entstanden, die jenseits von Völkerrecht und staatlichem Recht ein Recht eigener Art entwickelt hat. Die Normen, die diesem Rechtssystem Ausdruck verliehen haben, werden unter der Bezeichnung Recht der EG oder Europarecht zusammengefasst; sie lassen sich in primäres und sekundäres Recht gliedern. Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören v. a. die Verträge, auf denen das System der EG beruht, einschließlich der vertraglichen Zusätze und Protokolle. Als sekundäres Gemeinschaftsrecht gilt das von den Organen der EG gesetzte Recht, das sich v. a. in Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Stellungnahmen äußert. Die Durchsetzung des Rechts der EG im nationalstaatlichen Raum der Mitglieder ist wesentlich durch die Rechtsprechung des EuGH begünstigt worden. In Deutschland wird der Verflechtung mit den EG im GG Rechnung getragen, wobei vor dem Maastrichter Vertrag Art. 24 GG die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen erlaubte, während nun Art. 23 GG das innerstaatliche Verfahren regelt, das bei der Mitwirkung Deutschlands an der EU zu beachten ist.
 
Soweit eine Vorschrift der EG unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, kann sich der einzelne Bürger unmittelbar darauf berufen. Ergeben sich daraus Streitigkeiten, von denen die Entscheidung eines nationalen Gerichts abhängt, ist die klärungsbedürftige Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen.
 
 Finanzverfassung
 
Seit 1967 wird für die EG ein Gesamthaushaltsplan aufgestellt, der die Verwaltungsausgaben der drei Gemeinschaften sowie die Ausgaben für die einzelnen Politikbereiche von EWG (seit 1993 Europäische Gemeinschaft) und EURATOM umfasst. Die Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik beanspruchen fast die Hälfte des Haushaltsvolumens. Außerhalb des Haushaltsplans werden verwaltet und abgewickelt: die Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds, die finanziellen Aktivitäten der Europäischen Investitionsbank, Anleihen und Darlehen der drei Gemeinschaften (Gemeinschaftsanleihe), der Währungsbeistand im Rahmen des Europäischen Währungssystems sowie die operationellen Ausgaben der EGKS.
 
Der Haushalt der EG wird durch ein System eigener Mittel finanziert, das ab 1971 entwickelt wurde. Grundlage war zunächst ein Ratsbeschluss vom 21. 4. 1970, der durch einen Beschluss vom 7. 5. 1985 ersetzt wurde. Dieser wiederum wurde rückwirkend ab 1. 1. 1988 durch den Ratsbeschluss vom 24. 6. 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften abgelöst. Der EG-Vertrag hält in Art. 269 ausdrücklich fest, dass der EG-Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Eigene Mittel sind laut Ratsbeschluss vom 24. 6. 1988 Zölle und Agrarzölle, die bei der Wareneinfuhr in die EG erhoben werden, sonstige Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (z. B. Zuckerabgabe) sowie ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten (ursprünglich höchstens 1 %, seit 1. 1. 1986 höchstens 1,4 % der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage) und die BSP-Mittel (ein Abführungssatz der Mitgliedstaaten auf ihr Bruttosozialprodukt, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird).
 
Der Gemeinschaftshaushalt soll auch Umverteilungsfunktionen im Sinne eines Finanzausgleichs erfüllen, sodass für einzelne Mitgliedstaaten kein Ausgleich zwischen Finanzierungsleistungen und Mittelrückflüssen infrage kommen kann. Die stark gestiegenen Agrarausgaben und deren hoher Anteil am Gesamthaushalt führten zu erheblichen Finanzproblemen. So erreichte Großbritannien ab 1980 Ausgleichszahlungen, um die Differenz zwischen britischen Beiträgen (v. a. Zölle und Abschöpfungen für die Agrarimporte) und den Zuweisungen (die britische Landwirtschaft erhält relativ wenig Geld aus dem EG-Haushalt) zu verringern. Außerdem drohte Mitte 1987 den EG die Zahlungsunfähigkeit, als die Agrarausgaben wesentlich über dem Haushaltsansatz lagen. Um die Finanzkrise zu beheben und die Verabschiedung des Haushalts für 1988 zu gewährleisten, beschloss der Rat im Februar 1988 u. a., die Agrarausgaben zu beschränken und die genannten BSP-Mittel als zusätzliche eigene Mittel bereitzustellen. Durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung von 1988 (am 29. 10. 1993 bis 1999 festgeschrieben), eine 1988 aufgestellte Agrarleitlinie und Art. 270 EG- Vertrag soll die Haushaltsdisziplin nunmehr gewährleistet, d. h. eine von Eigenmitteln nicht zu deckende Verschuldung verhindert werden.
 
2000 hatte der Haushalt der EG ein Volumen von über 93,3 Mrd., das sind 1,1 % des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten.
 
 Die politischen Probleme der Integration
 
Die Anfangsphase der Integration: In den ersten Jahren sahen sich die EG, d. h. die EGKS (geschaffen 1951), die EWG und die EURATOM (gegründet 1957), mit ihrem supranationalen Konzept (Schaffung eines in einer politischen Union mündenden gemeinsamen Marktes) v. a. dem von Großbritannien vertretenen Gedanken einer Freihandelszone gegenübergestellt, die die nationale Souveränität ihrer Mitglieder nicht infrage stellte (Europäische Freihandelsassoziation). Die EG entwickelten sich zu den geschichtlich bedeutsamsten Trägerinnen des Europagedankens.
 
Die Erweiterung: Unter dem Eindruck der immer sichtbarer hervortretenden wirtschaftlichen Vorteile einer Mitgliedschaft in den EG (v. a. in der EWG), der schwindenden britischen Weltmachtrolle und der Unwahrscheinlichkeit einer baldigen Verwirklichung des supranationalen Ausbaus der EG leitete die britische Regierung mit ihren Aufnahmeanträgen (1961 und 1967) die erste Phase der Erweiterung der EG ein, die 1973 mit dem Eintritt Großbritanniens, Irlands und Dänemarks abschloss. Vor dem Hintergrund v. a. seiner landwirtschaftlichen und industriepolitischen Interessen, aber auch aus außenpolitischen Erwägungen hatte Frankreich lange Zeit gezögert, einem Beitritt Großbritanniens zuzustimmen. Trotz der wachsenden Vielfalt unterschiedlicher nationaler Interessen - besonders auf dem Agrarsektor - hatten die EG bei den Beitrittsverhandlungen ihre Strukturprinzipien als »gemeinsamer Markt« bewahrt. Mit der zweiten Phase der Erweiterung, dem Beitritt Griechenlands (1981), Portugals und Spaniens (beide 1986), entstand das Problem der »Süderweiterung«: Die wirtschaftlich weniger entwickelten neuen Mitgliedern, besonders Griechenland und Portugal, mussten ihre einheimische Wirtschaft einem verstärkten Wettbewerb mit schwer kalkulierbaren sozialen Folgen aussetzen. Die EG als Ganzes sahen sich einer erhöhten wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Heterogenität ausgesetzt. Die »Süderweiterung« wurde auch weniger wirtschaftlich als vielmehr politisch begründet (z. B. innenpolitische Stabilisierung der beigetretenen Länder; Wahrung westlicher Sicherheitsinteressen). Weniger Probleme ergaben sich durch den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands zum 1. 1. 1995. Österreich und Schweden werden nach einer Übergangszeit mehr in den Haushalt der Gemeinschaft einzahlen, als sie z. B. im Rahmen der Agrar- und Regionalpolitik zurückerhalten. Nur das wirtschaftlich schwächere Finnland wird Nettoempfänger sein. - Ein Beitritt Norwegens, mit dem im gleichen Zeitraum Beitrittsverhandlungen geführt wurden, scheiterte am ablehnenden Referendum der Norweger.
 
Derzeit (2001) gibt es in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum 13 beitrittswillige Länder, denen vom Europäischen Rat der Status offizieller Beitrittskandidaten zur EU zuerkannt wurde. Mit den folgenden 12 Staaten wurden bereits 1998 beziehungsweise 2000 formelle Beitrittsverhandlungen aufgenommen: Malta (Beitrittsgesuch 1990), Zypern (1990), Polen und Ungarn (1994), Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien und Slowakische Republik (1995), Tschechische Republik und Slowenien (1996). Die Türkei (Beitrittsgesuch 1987) gilt zwar seit Oktober 1999 als Beitrittskandidat, die Aufnahme formeller Beitrittsverhandlungen wurde jedoch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft. Das Beitrittsgesuch der Schweiz von 1992 ruht. Am 13. 12. 1995 hat das Europäische Parlament einer Zollunion mit der Türkei zugestimmt; der entsprechende Vertrag trat am 1. 1. 1996 in Kraft.
 
Der gegen Ende der 80er-Jahre erreichte Integrationsgrad der EG war uneinheitlich. Im Gegensatz zur EWG, deren Bedeutung ständig zunahm, schwächten sich die gemeinschaftsfördernden Wirkungen der EGKS (besonders unter den Auswirkungen der Stahlkrise) ab, die der EURATOM (v. a. unter den Differenzen der Mitgliedstaaten über die Ziele einer friedlichen Nutzung der Kernenergie) ebenfalls. Nach der Vollendung der Zollunion (1968) erfuhren die Pläne einer Wirtschafts- und Währungsunion mit der Schaffung eines einheitlichen Zollgebietes (1977) und eines Europäischen Währungssystems (1979) eine begrenzte Realisierung. Die Integration der nationalen Landwirtschaften durch gemeinsame Agrarmarktordnungen ist noch immer ein Kernstück der bisherigen Integrationspolitik, belastet seit den 70er-Jahren jedoch zunehmend den Haushalt der EG und stellt andere Gemeinschaftsaufgaben infrage (z. B. Industrieansiedlung, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Umweltschutz). In ihrem Kern unvereinbare Zielsetzungen (Einkommenssicherung der Landwirte und kostengünstige Versorgung der Verbraucher) bei der Festsetzung der Agrarpreise führen zu politisch motivierten, wirtschaftlich jedoch unbefriedigenden Ergebnissen (unzureichende Strukturanpassung, hohes Preisniveau, Überproduktion). Die Entwicklungsländer, aber auch die USA mit ihrer entgegengesetzten Interessenlage, kritisieren die protektionistischen Wirkungen von Agrarpreisen, die weniger an den Entstehungskosten ausgerichtet sind, als vielmehr einer gemeinschaftlichen Einkommenssicherung dienen.
 
Die Entscheidungsstrukturen in den EG sind kompliziert und widersprüchlich. Während die Kommission im Laufe der Zeit ihren Anspruch zurückstellen musste, politischer Motor der Integration und damit Vorläufer einer europäischen Regierung zu sein, bestimmen der Rat und durch ihn die nationale Regierung das Tempo des Einigungsprozesses. Angesichts der Verschiedenartigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Probleme der beteiligten Länder kommt diese Entscheidungsstruktur, die durch die Errichtung des Europäischen Rats noch verstärkt wurde, den Interessen der Mitgliedstaaten entgegen. Bei der Demokratisierungsdiskussion stand seit den 70er-Jahren das Europäische Parlament im Zentrum des Interesses; seine Befugnisse hinsichtlich des Budgets wurden 1970 und 1975 ausgeweitet; mit der Einführung der Direktwahl ab 17. 7. 1979 sollte seine Legitimationsbasis verbessert werden.
 
Die 1986 von den Mitgliedstaaten der EG beschlossene, am 1. 7. 1987 in Kraft getretene EEA erweitert die Verträge von Rom und Paris. Sie geht zurück auf eine Initiative des Europäischen Rates vom Juli 1985. Schwerpunkte des Abkommens lagen in der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes für den freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital bis 1992 (v. a. durch Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften), in der Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich Wirtschafts- und Währungspolitik sowie in der Erweiterung des EWG-Vertrages um gemeinsame Forschungs-, Technologie- und Umweltpolitik. Die EEA erleichtert Mehrheitsentscheidungen im Rat, beteiligt das Europäische Parlament verstärkt an der Gesetzgebung und verbessert dadurch die Position von Parlament und Kommission gegenüber dem Rat, bei dem jedoch weiterhin die Entscheidungskompetenz über Gesetzesvorlagen verblieb. Außerdem wurde die bislang informelle »Europäische Politische Zusammenarbeit« zum Bestandteil des europäischen Vertragswerkes erhoben und eine gemeinsame europäische Außenpolitik angestrebt.
 
Durch Ratsbeschluss vom Februar 1988 wurden das Finanzsystem reformiert (Festlegung des Gesamtplafonds der EG-Eigenmittel auf 1,2 % des Bruttosozialprodukts der EG-Staaten für Zahlungen und auf 1,3 % für Verpflichtungsermächtigungen; das Bruttosozialprodukt tritt neben die Mehrwertsteuer als Rechengröße für die Beiträge der Mitglieder zum EG-Haushalt) und die Mittel für die Europäischen Strukturfonds erhöht, um Wohlstandsunterschiede zwischen Staaten und Regionen abbauen zu können.
 
Die zweite grundlegende Änderung der Gründungsverträge ist der vom Europäischen Rat am 9./10. 12. 1991 beschlossene, am 7. 2. 1992 in Maastricht unterzeichnete (daher auch Maastrichter Vertrag genannt) und am 1. 11. 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU. Dieser Vertrag ändert in den Titeln II bis IV die Gründungsverträge der EWG (mit der Vertragsänderung war die Umbenennung in Europäische Gemeinschaft [EG] verbunden), der EGKS und der EURATOM. In den Titeln I, V, VI und VII sind demgegenüber wie in einem Rahmen Bestimmungen zur Gründung einer Europäischen Union enthalten. Grundlagen dieser Union sind zum einen die EG, ergänzt um die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (erste Säule), zum anderen eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP; zweite Säule) und drittens die Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz (dritte Säule). Der Maastrichter Vertrag hat der EG in einigen Bereichen neue Zuständigkeiten übertragen (Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze) sowie in den Bereichen Forschung und Umwelt weitere Kompetenzen vermittelt. Er wurde durch den am 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam inhaltlich modifiziert und ergänzt. So wurden u. a. die Rechte des Europäischen Parlaments deutlich gestärkt, wesentliche Teile der »dritten Säule« (v. a. Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik) sowie das Schengener Abkommen in den EG-Vertrag integriert und im Bereich der GASP wichtige institutionelle Weichenstellungen vorgenommen. Allerdings blieben die im Zusammenhang mit der bevorstehenden EU-Erweiterung notwendigen institutionellen Reformen unberücksichtigt. Neue Regelungen und Reformansätze beinhaltet der am 27. 2. 2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza.
 
Die EG besitzen begrenzte Möglichkeiten, ihre Außenbeziehungen selbstständig zu gestalten. Mit ihrer alleinigen Kompetenz für den Abschluss von Handelsverträgen mit Drittstaaten entwickelten sie sich im Sinne einer Handelsunion weiter. Angesichts ihres wirtschaftlichen Gewichts übernahmen die EG auch Aufgaben gegenüber den Entwicklungsländern. Ausgehend von den zur Zeit ihrer Gründung bereits in Auflösung begriffenen Kolonialherrschaften Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Italiens (und später Großbritanniens) entwickelten die EG im Sinne der Entwicklungspolitik ein besonderes Assoziierungsverhältnis, das heute v. a. in den Lomé-Abkommen mit den AKP-Staaten gipfelt. Mit den nordafrikanischen Staaten Algerien, Marokko, Tunesien, die mit Frankreich besonders eng verbunden waren, wurden spezielle Abkommen geschlossen.
 
Seit 1991 sind mit einer Reihe mittel- und osteuropäischer Transformationsstaaten Handels- und Kooperationsabkommen (Albanien, Slowenien) sowie Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (Ukraine, Russland) geschlossen worden. Besonders weitgehende Regelungen (umfassende politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit zur Vorbereitung eines künftigen Beitritts) enthalten die Europaabkommen mit Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Ungarn. An die Stelle der Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) ist seit dem 1. 1. 1994 das Abkommen über die Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getreten.
 
Im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) - seit In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrages in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) aufgegangen - institutionalisieren die EG das Zusammenwirken ihrer Mitglieder auf außenpolitischem Gebiet, um so bei der Lösung internationaler Probleme ihr Gewicht als Gesamtheit besser zur Geltung zu bringen.
 
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