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FAMILIENGÜTER

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Famili|engüter,
 
das Grundeigentum, dessen Verbleib innerhalb einer bestimmten Familie festgelegt war. Die Art der rechtlichen Gebundenheit war verschieden (Lehen, Familienfideikommisse, Stammgüter, standesherrliches oder fürstliches Hausvermögen). Im 19. Jahrhundert wurden Familiengüter aus politischen und wirtschaftlichen Gründen bekämpft und weithin abgeschafft. Durch Gesetze von 1935 und 1938 wurde die Auflösung der Familiengüter vereinheitlicht. Seit dem 1. 1. 1939 wurden sie freies Eigentum in der Hand des letzten Besitzers, und die Rechte der Anwärter erloschen; doch wurden Übergangsmaßnahmen, v. a. zum Schutz der Waldungen, getroffen. Viele Familiengüter leben in der Form der Stiftung des bürgerlichen Rechts fort.


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