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AUGSBURGER INTERIM

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Augsburger Ịnterim,
 
die nach dem Ende des Schmalkaldischen Krieges auf dem Reichstag von 1548 zu Augsburg verfügte vorläufige Regelung der kirchlichen Verhältnisse. Den Protestanten gestand das Gesetz Priesterehe und Laienkelch zu, traf über die eingezogenen Kirchengüter keine Verfügung. Als Werk humanistischer Reformkatholiken wurde das Augsburger Interim von den strenggläubigen Anhängern der protestantischen wie der altkirchlichen Richtung scharf abgelehnt, in Süddeutschland mit staatlichem Zwang, in Norddeutschland nur oberflächlich durchgeführt und durch den Passauer Vertrag und den Augsburger Religionsfrieden nach wenigen Jahren überholt.
 
Literatur:
 
Das A. I. von 1548, hg. v. J. Mehlhausen (1970);
 H. Rabe: Reichsbund u. Interim (1971).
 


T: 321