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ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT EINES TARIFVERTRAGS

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Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags,
 
staatlicher Mitwirkungsakt bei der Rechtsetzung tarifautonomer Verbände, durch den der Bundesarbeitsminister auf Antrag einer Tarifvertragspartei die Wirkung eines Tarifvertrags über die Mitglieder der abschließenden Verbände hinaus ausdehnt. Voraussetzung: Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen wenigstens 50 % der Arbeitnehmer ihres Bereiches, und die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags liegt im öffentlichen Interesse. Die Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags endet mit dessen Ablauf sowie mit Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder mit Änderung des Tarifvertrags; bei Änderungen unterliegen die nicht geänderten Teile weiter der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags (Rechtsquelle: § 5 Tarifvertragsgesetz).


T: 27