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DROGENSTRAFRECHT

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Drogenstrafrecht,
 
teilweise gebräuchliche Bezeichnung für Strafvorschriften, die den Missbrauch Sucht verursachender Substanzen verhindern sollen. In Deutschland sind die Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff.) vom 28. 7. 1981 (gültig in der Fassung vom 1. 3. 1994) neu geregelt worden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 74 Nummer 19 GG) hält das deutsche Recht an der Bezeichnung »Betäubungsmittel« fest, die das Gesetz allerdings nicht definiert, stattdessen verweist es auf ein Listensystem, aus dem sich ergibt, dass die Bezeichnung »Betäubungsmittel« im Wortsinn heute nicht mehr zweifelsfrei den Kreis der vom Betäubungsmittelrecht erfassten Substanzen abdeckt.
 
Nach den Strafnormen des Gesetzes ist das Handeln »ohne Erlaubnis« durchweg eine Strafbarkeitsvoraussetzung. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind nach § 29 Betäubungsmittelgesetz u. a. folgende Handlungen ohne Erlaubnis bedroht: der Anbau, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Verschreiben, Verabreichen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, die Abgabe, das In-Verkehr-Bringen, das Handeltreiben (jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungmitteln gerichtete Tätigkeit), auch der nicht der Bereicherung dienende Umsatz (Veräußerung zum Selbstkostenpreis oder darunter, die Abgabe in fremde Verfügungsgewalt, der Erwerb) und ebenfalls der bloße Besitz von Betäubungsmitteln.Für bestimmte Begehungsweisen (z. B. bandenmäßiges Vorgehen) oder bei bestimmten Tatfolgen (z. B. leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen) ist nur Freiheitsstrafe in einem höheren Maß vorgesehen. Zulässig ist bei allen Betäubungsmitteldelikten die Einziehung, bei bestimmten die Vermögensstrafe, der erweiterte Verfall und die Führungsaufsicht. Der Eigenkonsum ist als solcher nicht strafbar.
 
Zur ärztlichen Behandlung einschließlich der Behandlung von Betäubungsmittelabhängigkeit dürfen bestimmte Betäubungsmittel verschrieben werden (§ 13 Betäubungsmittelgesetz). Die Abgabe von sterilen Einwegspritzen an Drogenabhängige ist rechtlich zulässig. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn ein Vergehen nach § 29 Absätze 1, 2 oder 4 Betäubungsmittelgesetz vorliegt, bei geringer Schuld des Täters, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht beziehungsweise bei Anbau, Herstellung und Erwerb von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch von der Strafverfolgung absehen (§ 31 a).
 
In Deutschland unterliegen auch alle Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) dem Betäubungsmittelgesetzen Über Jahrzehnte hinweg wurde Cannabis eine Schrittmacherfunktion als so genannte Einstiegsdroge auf dem Weg zu »harten« Drogen zugesprochen, obwohl die exakten biochemischen Vorgänge im Körper bei Cannabisgebrauch nicht bekannt waren. Neuere Studien besagten jedoch, dass Cannabis weit weniger gesundheitsschädlich sei als angenommen. Eine Neubewertung von Cannabis in der Drogenpolitik wurde durch einen Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. 12. 1991 eingeleitet, in dem die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten als verfassungswidrig angesehen wird. In der gesetzlichen Ungleichbehandlung von (straffreiem) Umgang mit Alkohol und Nikotin einerseits und (strafbewehrtem) Umgang mit Cannabis andererseits sah das Gericht den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Des Weiteren konstatierte es in der Strafbarkeit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aufgrund mehrerer Vorlagebeschlüsse (u. a. des Landgerichts Lübeck) hatte das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Einbeziehung von den Cannabiskonsum vorbereitenden Handlungen in die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verfassungsgemäß sei. In seinem Beschluss vom 9. 3. 1994 (so genannnter Haschischbeschluss) erklärte es, dass die Strafandrohungen der §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz, soweit sie den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen, mit dem GG vereinbar sind. Insbesondere gebiete der Gleichheitssatz nicht, alle potenziell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen, weshalb der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin andererseits unterschiedlich regeln konnte. Aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelangte das Bundesverfassungsgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Strafverfolgungsbehörden von der gesetzlichen Möglichkeit des Absehens von der Strafverfolgung Gebrauch zu machen haben, wenn die Vorbereitungshandlungen dem gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten ohne Fremdgefährdung dienen und die Schuld des Täters sowie der Unrechtsgehalt der Tat gering sind. Die Bundesländer werden angehalten, Begriffe wie den der »geringen Menge« zur Vereinheitlichung der Verfahren bei der Einstellung der Strafverfolgung durch Vorschriften zu ergänzen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung praktisch die These verworfen, dass Cannabis eine Schrittmacherfunktion hin zu »härteren« Drogen habe. (Rauschgifte) — Ähnliche Regelungen enthalten in Österreich das Suchtgiftgesetz von 1951 in der Fassung von 1985, in der Schweiz das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel von 1957 (1975 reformiert, Art. 19 ff.). In der Schweiz ist auch der Konsum von Betäubungsmitteln strafbar (Art. 19 a).
 
Literatur:
 
H. H. Körner: Betäubungsmittel-Ges., Arzneimittel-Ges. (41994).


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